Verfassungsrechtliche Streitigkeit
Verfassungsrechtliche Streitigkeit ist ein Rechtsstreit, dessen Entscheidung gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den deutschen Verwaltungsgerichten entzogen ist. Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert und deshalb umstritten.
Begriffsentwicklung
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Paulskirchenverfassung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach § 126 der Paulskirchenverfassung von 1849[1] sollte ein Reichsgericht über Klagen einzelner Staaten gegen die Reichsgewalt entscheiden. Hier entstand das Urbild des Organstreits: Konflikte zwischen Verfassungsorganen über die Auslegung verfassungsrechtlicher Befugnisse. Trotz Scheiterns der Verfassung blieb der Begriff fortan als Idealbild einer gerichtlicher Klärung politischer Machtfragen in der Rechtswissenschaft bestehen.[2]
Weimarer Verfassung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aufgrund Art. 108 der Weimarer Verfassung von 1919 wurde mit Gesetz von 1921 der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich geschaffen, der sich selbst als „Hüter der Reichsverfassung“ bezeichnete.[3] Er war für die im Gesetz einzeln benannten Verfahren zuständig.
1932 wurde vor dem Staatsgerichtshof der Rechtsstreit Preußen contra Reich geführt, in welchem deutlich wurde, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit damals fast ausschließlich als Streit zwischen obersten Staatsorganen oder zwischen Reich und Ländern verstanden wurde.[4]
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach 1949 wurde der Begriff zentral zur Abgrenzung der Rechtswege, um zu unterscheiden, ob ein Fall vor ein Verwaltungsgericht oder vor das Bundesverfassungsgericht gehört. Seit 1960 ist der Verwaltungsrechtsweg „in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind“ (§ 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Daraus entwickelte sich die Formel von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit.[5] Danach müssen die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen, während der Streit sich um Rechte und Pflichten dreht, die unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet werden.
1951 trat dann das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in Kraft. Dieses regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts als eines „allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes“ (Art. 93 Abs. 5 GG). Es ist in den in Art. 94 Abs. 1 bis 3 GG, § 13 BVerfGG genannten Fällen zuständig.[6]
Zuletzt wurde der Begriff durch das Bundesverwaltungsgericht im März 2025 neu definiert.[7] Die Annahme einer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entzogenen Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art setzt danach nicht voraus, dass ausschließlich Verfassungsrechtssubjekte beteiligt sind. Maßgeblich ist vielmehr, „ob es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, das heißt gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.“[8] Dies hat zur Folge, dass auch Parlamentsbeschlüsse ohne Rechtsverbindlichkeit, die von Einzelpersonen angegriffen werden, als verfassungsrechtliche Streitigkeiten einzuordnen sind, für die nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern ausschließlich die Verfassungsgerichtsbarkeit zuständig ist.[9]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Jan Kraayvanger: Der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Duncker & Humblot, Berlin 2004. ISBN 978-3-428-11427-6.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verfassung des Deutschen Reichs vom 28. März 1849, auf jura.uni-wuerzburg.de/
- ↑ bundestag.de: 27. März 1849: Paulskirche verabschiedet Verfassung des Deutschen Reiches. Abgerufen am 2. Februar 2026.
- ↑ StGH RGZ, 118, Anhang S. 1 (4), Entscheidung vom 15. Oktober 1927, Az. 4/26.
- ↑ Bleek Wilhelm: Die Paulskirche in der politischen Ideengesein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.chichte Deutschlands | APuZ 3-4/1998. 16. Januar 1998, abgerufen am 2. Februar 2026.
- ↑ Jan Kraayvanger: Der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit im Sinne des 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (= Schriften zum Öffentlichen Recht - Band 956). Duncker & Humblot, s.l 2011, ISBN 978-3-428-11427-6.
- ↑ bundestag.de: 1. Februar 1951: Bundestag beschließt Gesetz über das Bundesverfassungsgericht. Abgerufen am 2. Februar 2026.
- ↑ BVerwG 6 C 6.23, Urteil vom 26. März 2025 | Bundesverwaltungsgericht. Abgerufen am 2. Februar 2026.
- ↑ BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 6 C 6.23, LS 1.
- ↑ BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 6 C 6.23, LS 2.