Zustimmung
Unter Zustimmung wird die Einverständniserklärung zu dem von einem von anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft verstanden. Geregelt ist die Zustimmung in den §§ 182 ff. BGB, aufgrund ihrer zentralen Bedeutung damit im AT des BGB.
Der Sprachgebrauch im Gesetz ist allerdings uneinheitlich. Teilweise ist Zustimmung Oberbegriff, was sowohl für die „bereits vorhandene Zustimmung“ im Sinne des § 183 BGB – dort als Einwilligung bezeichnet – gilt, als auch für die „nachträgliche Genehmigung“ im Sinne des § 184 BGB. Dann aber ist auch „Genehmigung“ Oberbegriff, insbesondere wenn Rechtsgeschäfte von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen abhängen (vgl. etwa §§ 1643, § 1820 BGB).[1]
Abgrenzung und Rechtsnatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abgegrenzt wird die Zustimmung gegenüber der Bestätigung, bei der ein ursprünglich fehlerhaftes Rechtsgeschäft als gültig anerkannt wird (etwa §§ 141, § 144 BGB), ebenso gegenüber Einwilligungen zu ärztlichen Heileingriffen, da diesen der rechtsgeschäftliche Charakter fehlt (§ 228 StGB), und zu den „uneigentlichen Zustimmungen“, etwa bei der gemeinschaftliche Verwaltung von Gesellschaftsvermögen (§ 744 BGB).
Die Zustimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Rechtsbindung für das von ihr betroffene Hauptgeschäft tritt damit ein, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Wie die Vollmacht ist sie funktional ein abstraktes Hilfsgeschäft, bei dem das zugrundeliegende Rechtsgeschäft bei Vorliegen der Zustimmung in der Weise wirksam wird, wie es abgeschlossen wurde. Der Zweck der Zustimmung variiert. Er kann Mittel zur Aufsicht sein, etwa im Zusammenhang mit dem Schutz Minderjähriger (§ 106 ff. BGB), er kann dem verbindlichen Konsens dienen, wenn geschützte Interessen Dritter berührt sind. Die Zustimmung setzt die rechtsgeschäftliche Beteiligung von mindestens drei Personen voraus, bedarf gemäß § 182 Abs. 2 BGB aber nicht der Form, die für das von der Zustimmung zu deckende Rechtsgeschäft erforderlich ist.[2]
Die Zustimmung ist ein Gestaltungsrecht und ist – wie alle einseitigen Rechtsgeschäfte – bedingungsfeindlich. Damit soll dem Empfänger der Zustimmung die Ungewissheit des Bedingungseintritts und damit die Ungewissheit über das Schicksal des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erspart bleiben.[3]
Internationale Regelungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Begriff Zustimmung wird Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Obligationenrecht (OR) gleichermaßen gebraucht. So dürfen gemäß Art. 19 ZGB zwar urteilsfähige, aber handlungsunfähige Personen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. Der gesetzliche Vertreter kann die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen (Art. 19a ZGB). Bei Zuwiderhandlungen kann Schadenersatzpflicht resultieren. Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräußern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken (Art. 169 ZGB). Zustimmungen sind im Familienrecht des ZGB häufig erforderlich.
Das OR kennt die Zustimmung mit der Bedeutung als ausdrückliche, konkludente oder auch stillschweigende Antragsannahme bzw. zum Ausdruck eines wahren Willens. Regelungen finden sich im Bürgschaftsrecht von Ehegatten (Art. 494 OR), bei Beschlüssen der Gesellschafter einer Einfachen Gesellschaft (Art. 534 OR) und bei anderen Rechtsformen.
Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auch in Österreich ist der Begriff der Zustimmung geläufig, häufig mit der Bedeutung der Einwilligung. Genehmigungen sind mit Hoheitsakten verknüpft. Die Zustimmung prägt das Zivil-, Straf-, Datenschutz- und Familienrecht gleichermaßen. Bedarf beispielsweise ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist gemäß § 167 ABGB bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Ein minderjähriges Kind kann gemäß § 170 ABGB ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Mangelt es bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist gemäß § 173 ABGB die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
Im österreichischen Vertragsrecht ist unter der Einwilligung in einen Vertrag (§ 869 ABGB) im deutschen Rechtssinne eine Annahme zu verstehen. Die Art der Einwilligung wird im Kaufvertrag bestimmt (§ 1054 ABGB). Auch bei der Schuldübernahme nach § 1345 ABGB ist von Einwilligung durch den neuen Schuldner und bisherigen Gläubiger (§ 1405 ABGB) die Rede.
Common Law
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Common Law hängen bestimmte Rechtsgeschäfte von der Zustimmung/Genehmigung (englisch approval, assent) bzw. Einwilligung (englisch consent) eines Dritten ab. Die Zustimmung dient dabei als vertragliche Wirksamkeitsvoraussetzung (englisch mutual assent),[4] aber auch als Rechtfertigungsgrund (englisch defense) für einen ansonsten unzulässigen Eingriff in die Rechtsordnung.[5] Die Aufklärung und Einwilligung (englisch informed consent) des Patienten gilt in den USA heute als grundlegender medizinethischer und rechtlicher Standard.[6]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ So bereits RG 125, 55; 157, 211; BGH LM § 497 Nr. 1.
- ↑ Grüneberg (Gesetzeskommentar) (Bearb.: Helmut Heinrichs): Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 77. Auflage, München 2018, ISBN 978-3-406-71400-9, Einführung vor § 182 Rn. 1–6.
- ↑ Michael Jaensch: Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 2018, S. 114.
- ↑ Cornell Law School: Einvernehmlichkeit als Voraussetzung der Gültigkeit von Verträgen, abgerufen am 31. Juli 2026.
- ↑ Rezension zur Einwilligungsproblematik, abgerufen am 31. Juli 2026.
- ↑ Margery Wayne Shaw: Informed consent. In: German Lesson, I.C.L.QU. Band 35, 1986, S. 864.