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Malefitz Unkostens-Ordnung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor:Johann Ernst von Thun
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Titel:Malefitz Unkostens-Ordnung
Untertitel:
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Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:3. August 1699
Erscheinungsdatum:1699
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Erscheinungsort:Salzburg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle:UB Salzburg und Commons
Kurzbeschreibung:
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[1]
Malefitz Unkostens-Ordnung /
welche mit Gnädigster Ratification
Ihrer Hoch-Fürstl. Gnaden Herrn / Herrn
IOANNIS
ERNESTI

Ertz-Bischoffen zu Saltzburg / Legaten deß Heil. Apostolischen Stuels zu Rom etc. etc. von dero Hoff-Gericht und Hoff-Cammer in dem gantzen Hochlöbl. Ertz-Stüfft Saltzburg / biß auff anderwertige Verordnungen also strictè zu observiren und darob zu halten / statuirt worden.


[2]
Für den Freymann allhie
Mit dem Schwerd zu richten.
Fl.kr.
Erstens / bey dem Malefiz- oder angestellten Rechts-Tag / vor das Auffwarten / übernehmen und hinausführen1.-
Für das Richten mit dem Schwerd2.-
Vor das Grab zumachen1.-
Für Hau- und Schauffeln-30.
Strick und Handschuch-15.
Für die Suppen-6.
Seinem Knecht / so er einen hierzu braucht1.-
Strang.
Für das Auffwarten / Ubernehmen / und das Außführen / wie vor bey dem Malefiz-Tag1.-
Für das Richten mit dem Strang2.-
[3]
Fl.kr.
Vor den Nagel / selben zu schlagen / auch Strang und Ketten / daran der arme Sünder gehenckt wirdet / auch1.-
Für die Laiter anzulainen / und wider abzuwerffen1.-
Umb Strick und Handschuch-15.
Suppen-6.
Dem Knecht1.-
Brandt.
So einer lebendig verbrennt wird4.-
Holtz und Stroh / wird von der Obrigkeit hierzu verschafft.
Für den Scheiderhauffen zu machen1.-
Den Scheiderhauffen zu verwachten / auch1.-
Für die Gruben zumachen
Für Kohl- und Aschen einzugraben
1.-
Für Hau- und Schauffeln-30.
[4]
Fl.kr.
Für Strick und Handschuch-15.
Suppen-6.
Da aber einer lebendig verbrennt wirdet / so werden hierzu von Obrigkeit 4. Pfund Pulver geben.
Für die Ketten dem Freymann / und da also jemand verbrennt wirdet2.-
Für den Pfahl einzugraben
Und solche Saul zu der Richtstatt zu führen
1.-
Für Spähn und Reisach / den Scheiderhauffen damit anzuzünden-30.
Für jeden Zwick mit glüenden Zangen1.-
Für jeden Pulver-Sack anzuhengen-30.
Dem Knecht Trünckgelt1.-
Und zum Fall so vil Maleficanten / wie bey den Zauberern schon beschehen / seynd / daß der Freymann mit herin Ubernehmung bey der Schranen:
[5]
Fl.kr.
und zugleich eylfertigen Hinaus-Lauffung zu der Schedlstatt / nicht gefolgen kan / vor das Lehen-Pferdt-30.
Erdrosslen.
Für das Erdrosslen einer Person1.-
Für den Strang oder den Strick
Und den Stöfften einzuschlagen
1.-
Für den Pfahl einzugraben
Und dene hinaus zu führen
1.-
Den Cörper zu verbrennen2.-
Für die Gruben zu machen
Auch Kohl- und Aschen zu vergraben
1.-
Schauffeln und Hauen-30.
Strick und Handschuch-15.
Suppen-6.
Knecht1.-
Fall-Beyhl.
Für das Auffwarten am Rechtstag /
[6]
Fl.kr.
und den Maleficanten zu übernehmen1.-
Das Fall-Beyhl auffzurichten1.-
Für das Hinrichten1.-
Scheiderhauffen zu machen1.-
Dene ein Nacht zu verwachten1.-
Den Cörper zu verbrennen2.-
Die Gruben zu machen / auch Kohl- und Aschen zu vergraben1.-
Hau- und Schauffeln-30.
Strick und Handschuch-15.
Suppen-6.
Knecht1.-
Dafern aber in einem Tag zugleich mehr als Vier Personen durch den Strang oder das Fallbeyhl miteinander hingericht wurden / soll ihme Scharffrichter nach Außweiß der hievorhin beschehenen moderation an denen specificirten Gebührnussen
[7]
Fl.kr.
was über 4. Personen / allein die Helffte zu passiren seyn.
Rad.
Mit dem Rad zurichten4.-
Das Corpus ins Rad einzuflechten1.-
Den Stock einzugraben / und für dessen Auffrichtung1.-
Für das Angeben der Instrumenten bey dem Schmid und Wagner-30.
Für Roß und Wagen1.30.
Da aber ein Maleficant zur Richtstatt geschleifft wurde3.-
Deß armen Sünders Kopff auff den Pfal zu naglen1.-
Hau- und Schauffeln-30.
Strick und Handschuh-15.
Suppen-6.
Knecht1.-
[8]
Fl.kr.
Vierteln.
Vor das erdrosslen1.-
Die Saul einzugraben und solche hinauß zu führen1.-
Das Corpus wider herunter zu nehmen / das Beyhl herzu geben / und den Kopff abzuhauen1.-
Vier Viertl zu machen / von einem 30. Kreutzer / thut2.-
Solche an die gewöhnliche Orth (wohin die Genädig verordnet werden) zu führen für jedes1.30.
Die Laitern anzulainen und abzuwerffen1.-
Das Viertl auffzuhengen / und für die Ketten1.30.
Und dem Knecht auch1.-
[9]
Fl.kr.
Pranger und Ruthen.
Für die Laiter anzulainen an den Pranger
Und für das Pranger stellen
1.30.
Mit der Ruthen zu züchtigen1.-
Für diese in das Genick zu stechen-30.
Für ein Ohr abzuschneiden1.-
Für die 2. Schwör-Finger zu stutzen1.-
Für die Hand abzuhauen / auch1.-
Wann an einem entwichenen Delinquenten oder Maleficanten dessen effigies exequirt wirdet / gibt man dem Freymann eben so vil / als hätte er solches gegen dem Verbrecher oder armen Sünder in effectu verricht.
Den Brand an das Hirn oder Backen zu brennen1.-
Dem Freymann werden im hin- und her-reisen an ein Orth 4. Meil für
[10]
Fl.kr.
ein Tag-Reiß gehalten / und darfür per 4. Meil passirt1.30.
Seinem Knecht / so er einen hierzu braucht / Trinckgelt / ohne weitere Reißzehrung1.-
Dem Freymann wirdet auch gegen Gerichtlicher Attestation für ein Tag Wart-Gelt passirt1.-
Da ein Person verzweifflet / vor das Abledigen1.-
Zum Fahl ein Person / so verzweifflet / ein Vermögen hinterlasset / sollen die Unkosten hiervon abgestattet: im widrigen aber dieselben von der Ambts-Cassa entricht werden.
[11]
Fl.kr.
Examiniren.
Für das Auffwarthen / wann man examiniren will-30.
Für das Binden bey dem examiniren-15.
Dann mit dem Sail zu binden-15.
Für das Hand-ripplen-15.
Den Haggen einzuschlagen-15.
In die Laiter zu spannen / jedesmal1.-
Für das würckliche Auffziehen1.-
Den Stein anzuhengen-15.
Für das Beinschrauffen1.-
Zum Fall obige Tortur an dem Delinquenten nicht verfänglich / wirdet er an den Spänzeug gebunden.
[12]
Fl.kr.
Für die Händ einzubinden-15.
Dann die Armb-15.
Vnd rev. die Füsse auch-15.
Als nun der Sünder also gebunden / so werden Pech-Spähnl- oder Nägel gemacht / solche unter die Daumb / und andere Nägel / zwischen denen Nägeln und der Hand hinnein geschoben und angezündt / für solch gantze Verrichtung1.30.
Mit den brinnenden Fackeln / unter denen Achseln oder Yexen zu brennen1.30.
Und da man die Delinquenten widerumben verbinden und hailen muß / (darunter aber der Hailungs-Kosten verstanden ist) jeder Gang-15.

Benebens / da sich fürtershin bey denen Richtstätten / Stock und Galgen [13] dises Lands eine Baufälligkeit oder Mangel bezeigen thäte / er Scharffrichter solches jedesmahlen der behörigen Obrigkeit umb Vorkehrung der Gebühr zeitlichen zu hinterbringen / schuldig seyn solle.

Zu Vrkund dessen ist dise Ordnung mit vorwolermelt-beeder hohen Stellen Signeten bekräfftiget worden. Actum Saltzburg den 3. Augusti Anno 1699.