F�nftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (�� 11 - 68c) |
| Neunter Abschnitt - Zuzahlungen, Belastungsgrenze (�� 61 - 62a) |
(1) 1Versicherte haben w�hrend jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung dar�ber zu erteilen, dass f�r den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. 2Die Belastungsgrenze betr�gt 2 vom Hundert der j�hrlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; f�r chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, betr�gt sie 1 vom Hundert der j�hrlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 3Abweichend von Satz 2 betr�gt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der j�hrlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt f�r nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in � 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelm��ig in Anspruch genommen haben. 4F�r Versicherte nach Satz 3, die an einem f�r ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, betr�gt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der j�hrlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen F�llen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgef�hrt werden m�ssen. 6Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils sp�testens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu pr�fen; die Krankenkasse kann auf den j�hrlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte f�r einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. 7Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die f�r sie in diesem Kalenderjahr ma�geblichen Untersuchungen nach � 25 Abs. 1 hinzuweisen. 8Das N�here zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach � 92.
(2) 1Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderj�hrigen oder nach � 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angeh�rigen im Sinne des � 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes �ber die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. 2Hierbei sind die j�hrlichen Bruttoeinnahmen f�r den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angeh�rigen des Versicherten um 15 vom Hundert und f�r jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angeh�rigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der j�hrlichen Bezugsgr��e nach � 18 des Vierten Buches zu vermindern. 3F�r jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die j�hrlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibetr�gen nach � 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Ber�cksichtigung entf�llt. 4Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt geh�ren nicht Entsch�digungszahlungen, die Gesch�digte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentsch�digungsgesetz f�r Sch�den an K�rper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur H�he der vergleichbaren Entsch�digungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie der Ausgleich f�r gesundheitliche Sch�digungsfolgen nach dem Soldatenentsch�digungsgesetz. 5Abweichend von den S�tzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
| 1. | die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zw�lften Buch oder die Leistungen zum Lebensunterhalt nach � 93 des Vierzehnten Buches oder nach einem Gesetz, das dieses f�r anwendbar erkl�rt, erhalten, | |
| 2. | bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer �hnlichen Einrichtung von einem Tr�ger der Sozialhilfe, der Sozialen Entsch�digung oder der Soldatenentsch�digung getragen werden, |
sowie f�r den in � 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt f�r die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz f�r die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu � 28 des Zw�lften Buches ma�geblich. 6Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den S�tzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt f�r die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach � 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches ma�geblich. 7Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstation�re Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gem�� � 43 oder � 43a des Elften Buches erbracht werden.
(3) 1Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung �ber die Befreiung nach Absatz 1 aus. 2Diese darf keine Angaben �ber das Einkommen des Versicherten oder anderer zu ber�cksichtigender Personen enthalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes �ber die Entsch�digung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz �ber die Entsch�digung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts | 20.08.2021 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entsch�digungsrechts | 12.12.2019 | |
| 20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
| 01.01.2020 | Gesetz f�r bessere und unabh�ngigere Pr�fungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
| 09.04.2013 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfr�herkennung und zur Qualit�tssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfr�herkennungs- und -registergesetz) | 03.04.2013 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
| 01.04.2007 | Gesetz zur St�rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsst�rkungsgesetz) | 26.03.2007 |
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Rechtsprechung zu � 62 SGB V
598 Entscheidungen zu � 62 SGB V in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.09.2023 - 1 BvR 422/23
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- SG Osnabr�ck, 22.06.2022 - S 46 KR 59/22
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- SG Osnabr�ck, 22.06.2022 - S 46 KR 59/22
- SG W�rzburg, 10.03.2016 - S 11 KR 427/15
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Querverweise
Auf � 62 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- F�nftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- � 65a (Bonus f�r gesundheitsbewusstes Verhalten)
- Finanzierung
- Verwendung und Verwaltung der Mittel
- � 264 (�bernahme der Krankenbehandlung f�r nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- � 279 (Verwaltungsrat und Vorstand)
- Weitere �bergangsvorschriften
- � 428 (�bergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entsch�digungsrechts)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen
- Leistungen bei h�uslicher Pflege
- � 40 (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Ma�nahmen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zw�lftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Gew�hrung von Darlehen
- � 37 (Erg�nzende Darlehen)