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Hier: WEG in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung | Zur vorherigen Fassung

Wohnungseigentumsgesetz

   Teil 1 - Wohnungseigentum (�� 1 - 30)   
   Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen (� 1)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WEG (https://dejure.org/gesetze/WEG/__paste_norm__.html)
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� 1
Begriffsbestimmungen

(1) Nach Ma�gabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden R�umen eines Geb�udes das Teileigentum begr�ndet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh�rt.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R�umen eines Geb�udes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh�rt.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum k�nnen nicht in der Weise begr�ndet werden, da� das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundst�cken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundst�ck und das Geb�ude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) F�r das Teileigentum gelten die Vorschriften �ber das Wohnungseigentum entsprechend.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur F�rderung der Elektromobilit�t und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur �nderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187), in Kraft getreten am 01.12.2020 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2020
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur F�rderung der Elektromobilit�t und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur �nderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG)16.10.2020BGBl. I S. 2187

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Rechtsprechung zu � 1 WEG

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Querverweise

Auf � 1 WEG verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer �berwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bed�rfen
            � 34c (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bautr�ger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungserm�chtigung)

Redaktionelle Querverweise zu � 1 WEG:

    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          � 93 (Wesentliche Bestandteile einer Sache)
     
      Recht der Schuldverh�ltnisse
        Einzelne Schuldverh�ltnisse
          Gemeinschaft
            �� 741 ff. (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Miteigentum
            � 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)
Was ist das?

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