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Hier: WEG in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung | Zur vorherigen Fassung

Wohnungseigentumsgesetz

   Teil 1 - Wohnungseigentum (�� 1 - 30)   
   Abschnitt 5 - Wohnungserbbaurecht (� 30)   
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� 30
Wohnungserbbaurecht

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so k�nnen die Anteile in der Weise beschr�nkt werden, da� jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten R�umen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Geb�ude einger�umt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des � 8 teilen.

(3) 1F�r jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). 2Im �brigen gelten f�r das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften �ber das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur F�rderung der Elektromobilit�t und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur �nderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187), in Kraft getreten am 01.12.2020 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2020
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur F�rderung der Elektromobilit�t und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur �nderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG)16.10.2020BGBl. I S. 2187

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