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Infektionsschutzgesetz

   3. Abschnitt - �berwachung (�� 6 - 15)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ IfSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Infektionsschutzgesetz
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� 11
�bermittlung an die zust�ndige Landesbeh�rde und an das Robert Koch-Institut

(1) 1Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet und sp�testens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zust�ndige Gesundheitsamt vervollst�ndigt, gegebenenfalls aus verschiedenen Meldungen zum selben Fall zusammengef�hrt und der zust�ndigen Landesbeh�rde sowie von dort sp�testens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Angaben �bermittelt:

1. zur betroffenen Person:
a) Geschlecht,
b) Monat und Jahr der Geburt,
c) Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht best�tigt hat, Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
d) Untersuchungsbefund, einschlie�lich Typisierungsergebnissen,
e) wahrscheinlicher Infektionsweg, einschlie�lich Umfeld, in dem die �bertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko, Impf- und Serostatus und erkennbare Zugeh�rigkeit zu einer Erkrankungsh�ufung,
f) gegebenenfalls Informationen zur Art der Einrichtung bei T�tigkeit, Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach � 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder � 35 Absatz 1 Satz 1 oder � 36 Absatz 1 oder Absatz 2,
g) in Deutschland: Gemeinde mit zugeh�rigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschl�ssel, in der die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,
h) bei reiseassoziierter Legionellose: Name und Anschrift der Unterkunft,
i) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, Staatsangeh�rigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland,
j) bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): durchgef�hrte Ma�nahmen nach dem 5. Abschnitt; gegebenenfalls Behandlungsergebnis und Angaben zur Anzahl der Kontaktpersonen, und jeweils zu diesen Angaben zu Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, zust�ndigem Gesundheitsamt, Beginn und Ende der Absonderung und dar�ber, ob bei diesen eine Infektion nachgewiesen wurde,
k) �berweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach � 23 Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer,
l) Zugeh�rigkeit zu den in � 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personengruppen,
m) Gemeinde mit zugeh�rigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschl�ssel der Hauptwohnung oder des gew�hnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, des derzeitigen Aufenthaltsortes,
n) bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Ma�nahme der spezifischen Prophylaxe,
2. zust�ndige Gesundheits�mter oder zust�ndige Stellen nach � 54a und
3. Datum der Meldung.

2In den F�llen der Meldung nach � 6 Absatz 3 Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen und den damit zusammenh�ngenden Kolonisationen jeweils nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e erforderlich. 3F�r die �bermittlungen von den zust�ndigen Landesbeh�rden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die technischen �bermittlungsstandards. 4Fr�here �bermittlungen sind gegebenenfalls zu berichtigen und zu erg�nzen, insoweit gelten die S�tze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen die Falldefinitionen f�r die Bewertung von Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesf�llen und Nachweisen von Krankheitserregern und schreibt sie fort.

(3) 1F�r die Vervollst�ndigung, Zusammenf�hrung und �bermittlung der Daten nach Absatz 1 ist das Gesundheitsamt zust�ndig, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte. 2Falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder die betroffene Person sich dort gew�hnlich nicht aufh�lt, so ist das Gesundheitsamt zust�ndig, in dessen Bezirk sich die betroffene Person gew�hnlich aufh�lt. 3Falls ein solcher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den F�llen der Meldung nach � 6 Absatz 3 Satz 1 ist das Gesundheitsamt zust�ndig, welches die Daten erstmals verarbeitet hat. 4Das nach den S�tzen 1 bis 3 zust�ndige Gesundheitsamt kann diese Zust�ndigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit dessen Zustimmung abgeben, insbesondere wenn schwerpunktm��ig im Zust�ndigkeitsbereich des anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen nach � 25 Absatz 1 angestellt werden m�ssen.

(4) 1Einen nach � 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeldeten Verdacht einer �ber das �bliche Ausma� einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Sch�digung �bermittelt das Gesundheitsamt unverz�glich der zust�ndigen Landesbeh�rde. 2Das Gesundheitsamt �bermittelt alle notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung. 3�ber die betroffene Person sind ausschlie�lich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. 4Die zust�ndige Beh�rde �bermittelt die Angaben unverz�glich dem Paul-Ehrlich-Institut. 5Die personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung des Bev�lkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023 (BGBl. I Nr. 190), in Kraft getreten am 21.07.2023 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.07.2023
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur �nderung des Bev�lkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung17.07.2023BGBl. I Nr. 190
17.09.2022
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur St�rkung des Schutzes der Bev�lkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-1916.09.2022BGBl. I S. 1454
19.11.2020
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zum Schutz der Bev�lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite18.11.2020BGBl. I S. 2397
23.05.2020
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zum Schutz der Bev�lkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite19.05.2020BGBl. I S. 1018
01.03.2020
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz f�r den Schutz vor Masern und zur St�rkung der Impfpr�vention (Masernschutzgesetz)10.02.2020BGBl. I S. 148
25.07.2017
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen �berwachung �bertragbarer Krankheiten17.07.2017BGBl. I S. 2615
15.07.2016
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz �ber die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.07.2016BGBl. I S. 1594
29.03.2013
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchf�hrung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur �nderung weiterer Gesetze21.03.2013BGBl. I S. 566
04.08.2011
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur �nderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze28.07.2011BGBl. I S. 1622

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